SATZUNG

TURN- UND GESANGVEREIN ROTENBERG e.V.

 

Fassung Februar 1978 - Vereinsregister Nr. 1891, Stuttgart 50 (Bad Cannstatt) - Stand: 03/2001 (alle Satzungsänderungen zwischen 1978 und 2001 wurden berücksichtigt)

Der Text dieser Satzung ist genderneutral zu lesen, er bezieht explizit die weibliche Form mit ein. So kann mit "Vorsitzender" auch immer "Vorsitzende" gemeint sein.

 

I. Allgemeines

 

§ 1 - Name

Der Verein führt den Namen "Turn- und Gesangverein Rotenberg, eingetragener Verein". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart 50 (Bad Cannstatt) einzutragen.

§ 2 - Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart 60 (Rotenberg).

§ 3 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports sowie die Ausübung und Pflege des Chorgesangs und des Laienschauspieles. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. und des Schwäbischen Sängerbundes e.V., deren Satzungen er anerkennt.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  2.  
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4.  
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 - Vereinsämter

Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

 

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Männer und Frauen, die bei Beginn des Geschäftsjahres über 18 Jahre sind.
    2. außerordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder sind:
      • ba) männliche und weibliche Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr
      • bb) Schüler und Schülerinnen unter 14 Jahren
      • bc) Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder über 18 Jahren
    3. Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind Männer und Frauen, die sich auf Grund langjähriger außerordentlicher Tätigkeit um den Verein bzw. um die Turn- und Sportsache im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Ausschuß ernannt. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  2.  
  3. Die unter (1) A), (1) B) bc) sowie unter (1) C) aufgeführten Mitglieder besitzen das volle aktive und passive Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
  4. Die unter (1) B) ba) und (1) B) bb) aufgeführten Mitglieder bilden die Vereinsjugend als Jugendorganisation des Vereins. Die Arbeit der Vereinsjugend wird durch die Jugendordnung geregelt. Die Genehmigung bzw. Änderung der Jugendordnung erfolgt durch den Ausschuß.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  3. Mit der Aufnahme durch den Ausschuß beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Ausschuß mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere:
    1. Grober Verstoß gegen die Satzung und den Zweck des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
    3. Unehrenhaftes oder besonders unkameradschaftliches Verhalten.
    4. Nichtzahlung des Vereinsbeitrages nach § 9 Ziff. 6.
  4. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
  5. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unverzüglich durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 - Beiträge

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu bezahlen. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr fest.
  3. Mitglieder, die nach § 6 (1) B) bc) zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages studieren bzw. in Berufsausbildung stehen, zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag. Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages ihre Wehrpflicht ableisten, gilt entsprechendes.
  4. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  5. Neueintretende Mitglieder, die im ersten Kalenderhalbjahr Mitglieder werden, haben den vollen, Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte eintreten, den halben Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 8 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Weiterhin ist der Verein berechtigt, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.
  7. Der Ausschuß kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 - Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitgliedern bestimmen.
  2. § 9, (6) und (7) gelten entsprechend.

III. Verwaltung

§ 11 - Organe

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch

  1. den Vorstand (§12)
  2. den Ausschuß (§13)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 21).

§ 12 - Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:  
    der 1. Vorsitzende
    der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der Kassier
    der Schriftführer
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten den Verein.
  3. Der Vorsitzende hat folgende Befugnisse:
    1. Leitung des Vereins
    2. Einberufung der Sitzungen des Ausschußes
    3. Leitung der Sitzungen und Versammlungen
    4. Überwachung der Vereinsmitarbeiter
  4. Die Wahl des Vorstands erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 - Ausschuß

  1. Dem Ausschuß gehören an:
    1. erster Vorsitzender
    2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    3. Kassier
    4. Schriftführer
    5. Sportwart
    6. Chorbetreuer
    7. Hallen- und Gerätewart(e)
    8. zwei Beisitzer
    9. zwei Jugendvertreter
  2. Die Wahl bzw. die Bestätigung der Ausschußmitglieder erfolgt mit Ausnahme der Jugendvertreter  jährlich durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl bzw. die Bestätigung der Jugendvertreter erfolgt gemäß der Jugendordnung durch die Vereinsjugend.
  3. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mind. 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden

§ 14 - Geschäftskreis des Ausschusses

Der Ausschuß hat:

  1. das Vermögen des Vereins zu verwalten, für die Instandhaltung des Anwesens und des Inventars zu sorgen, Ergänzungen desselben vorzunehmen und Abgänge zu genehmigen;
  2. der Mitgliederversammlung Bericht über seine Geschäftsführung zu erstatten;
  3. das Recht, Unterausschüsse einzusetzen, welche jedoch für den Verein verbindliche Handlungen nicht selbständig vornehmen dürfen. Ob und wie die Mitglieder dieser Unterausschüsse an Sitzungen teilnehmen, wird jeweils bei Bildung der Unterausschüsse festgelegt;
  4. das Recht, Vorschriften zu erlassen, welche im Interesse der Ordnung und der Erhaltung des Eigentums notwendig sind;
  5. den Vereinsbetrieb zu beaufsichtigen;
  6. über Eintritt und Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen;
  7. die Beschlußfassung in allen Dringlichkeitsfällen. Diese unterliegt gegebenenfalls der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
  8. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, Stellung zu Anträgen zu nehmen und die Beschlüsse der Versammlungen zu vollziehen;
  9. alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder den Unterausschüssen überwiesen sind, zu besorgen.
 

§ 15 - Kassier

  1. Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
  2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
 

§ 16 - Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und führt die Protokolle in Sitzungen und Versammlungen.

 

§ 17 - Sportwart

Dem Sportwart unterliegt die Leitung des gesamten Sportbetriebs.

 

§ 18 - Chorbetreuer

Dem Chorbetreuer unterliegt die Betreuung des Chores.

 

§ 19 - Hallen- und Gerätewart

Der Hallen- und Gerätewart hat die Instandhaltung und Wartung des Anwesens einschl. der Einrichtung zu übernehmen bzw. zu überwachen.

 

§ 20 - Beisitzer

Zwei Beisitzer wirken im Ausschuß (§ 13) mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 21 - Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel jeden Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  3. Die Einberufung der Versammlung muß schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  5. Folgendes ist der Mitgliederversammlung vorbehalten:
    1. Wahl des Vorstands
    2. Wahl bzw. Bestätigung der übrigen Ausschußmitgliedern;
    3. Wahl von 2 Kassenprüfern;
    4. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Ausschusses und der Kassenprüfer;
    5. die Entlastung des Vorstands;
    6. die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
    7. die Beschlußfassung über sonstige Schuldaufnahmen gegen Sicherheit;
    8. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
    9. die Beschlußfassung über Auslösung des Vereins.

§ 22 - außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Ausschuß ist berechtigt, auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 (2)) dies unter Angabe der  Gründe schriftlich beantragt.

 

§ 23 - Beschlußfassung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und mindestens zwei Ausschußmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind.
 Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 24 - Satzungsänderung

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
  2. Für eine Satzungsänderung, welche die Änderung des Vereinszwecks zum Ziel hat, ist die Mehrheit  von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

§ 25 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
  2. Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch Einschreiben an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das  nach Bezahlung der Schulden vorhandene Vermögen des Vereins an den Württ. Landessportbund, den Schwäbischen Sängerbund oder an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung.
 

§ 26 - Schlußbestimmung

Diese Vereinssatzung ist am 03.02.1978 aufgestellt worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

7000 Stuttgart 60, 3. Februar 1978

Die am 3. Februar 1978 erstellte Vereinssatzung ist am 15. März 1979 vom Amtsgericht beglaubigt worden und mit vom Amtsgericht beglaubigten Änderungen vom 23. Februar 1989, 11. Dezember 1995 und 5. Juni 1997 versehen.

 

D e r   V o r s t a n d